2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.04.2016 – II B 66/15

Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

NV: Erledigt sich die Hauptsache nach Ergehen des angefochtenen FG-Urteils durch Erlass eines abändernden Bescheids, kann der Kläger auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein besonderes Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO besteht .

Leitsatz

NV: Erledigt sich die Hauptsache nach Ergehen des angefochtenen FG-Urteils durch Erlass eines abändernden Bescheids, kann der Kläger auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein besonderes Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO besteht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 1. Juli 2015 1 K 1373/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 1. Juli 2015, Az: 1 K 1373/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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