2. SenatNV
BFH, Beschluss vom 05.09.2012 – II B 61/12
Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden; Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Verhandlungstermin muss nur dann wegen einer unerwarteten Erkrankung eines Beteiligten oder Prozessbevollmächtigten aufgehoben werden, wenn sie so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann und dies glaubhaft gemacht wird.
Leitsatz
- NV: Ein Verhandlungstermin muss nur dann wegen einer unerwarteten Erkrankung eines Beteiligten oder Prozessbevollmächtigten aufgehoben werden, wenn sie so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann und dies glaubhaft gemacht wird.
- NV: Zu einem Klageverfahren eines Gesellschafters gegen einen Haftungsbescheid brauchen die anderen Gesellschafter nicht notwendig beigeladen zu werden.
- NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ordnungsgemäß darzulegen, sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.
- NV: Um die Divergenz des angefochtenen Urteils des FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer auch ausführen, dass es sich im Streitfall um dieselbe Rechtsfrage und einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt wie in der Entscheidung des anderen Gerichts handle.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. Februar 2012, Az: 8 K 1258/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 227 Abs. 1 ZPO
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