2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.11.2010 – II B 48/10

Voraussetzungen der Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO - Rechtsstellung des nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO am Verfahren Beteiligten - Kostenentscheidung in Zwischenverfahren

Aus dem Leitsatz

NV: Als "bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 und 5 AO ist ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen, aus dem steuerrechtliche Folgerungen sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei einem Dritten zu ziehen sind. Es genügt, dass derselbe Sachverhalt bei mehreren Steuerpflichtigen erfasst und irrig beurteilt worden ist .

Leitsatz

NV: Als "bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 und 5 AO ist ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen, aus dem steuerrechtliche Folgerungen sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei einem Dritten zu ziehen sind. Es genügt, dass derselbe Sachverhalt bei mehreren Steuerpflichtigen erfasst und irrig beurteilt worden ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 20. April 2010, Az: 3 K 1331/01 Erb, Beschluss; vorgehend BFH, 18. Dezember 2009, Az: II B 165/09, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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