BFH, Beschluss vom 07.02.2013 – II B 44/12
Aus dem Leitsatz
NV: Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke gemäß § 146 Abs. 2 BewG ist auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen. Ein Ansatz der üblichen Miete gemäß § 146 Abs. 3 BewG kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn an der Besitzpersonengesellschaft…
Leitsatz
NV: Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke gemäß § 146 Abs. 2 BewG ist auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen. Ein Ansatz der üblichen Miete gemäß § 146 Abs. 3 BewG kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn an der Besitzpersonengesellschaft bzw. Betriebspersonengesellschaft vermögensmäßig nur eine Person beteiligt ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 2. Februar 2012, Az: 3 K 3076/09 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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