BFH, Beschluss vom 11.02.2010 – II B 123/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Rechtsfrage, ob der Erwerb einer Kapitalforderung, die in jährlichen Raten mit einer Laufzeit von 20 Jahren zu erbringen sei, unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG falle, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG Gegenstand des Erwerbs ein geltend gemachter…
Leitsatz
- NV: Die Rechtsfrage, ob der Erwerb einer Kapitalforderung, die in jährlichen Raten mit einer Laufzeit von 20 Jahren zu erbringen sei, unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG falle, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG Gegenstand des Erwerbs ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und nicht eine ratenweise zu tilgende Kapitalforderung war .
- NV: Soweit es das FG abgelehnt hat, den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu besteuern, weicht es nicht von dem Urteil des FG Hamburg vom 27. September 1977 V 18/77 (EFG 1978, 25, 26) ab, das zum Erwerb einer bereits vor dem Erbfall bestehenden, in Raten zu tilgenden Entschädigung ergangen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 22. Juli 2009, Az: 4 K 3544/08 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 23 Abs. 1 S. 1 ErbStGBesteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGErwerb von Todes wegen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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