2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.02.2010 – II B 123/09

Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Keine Besteuerung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach § 23 ErbStG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfrage, ob der Erwerb einer Kapitalforderung, die in jährlichen Raten mit einer Laufzeit von 20 Jahren zu erbringen sei, unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG falle, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG Gegenstand des Erwerbs ein geltend gemachter…

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsfrage, ob der Erwerb einer Kapitalforderung, die in jährlichen Raten mit einer Laufzeit von 20 Jahren zu erbringen sei, unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG falle, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG Gegenstand des Erwerbs ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und nicht eine ratenweise zu tilgende Kapitalforderung war .
  2. NV: Soweit es das FG abgelehnt hat, den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu besteuern, weicht es nicht von dem Urteil des FG Hamburg vom 27. September 1977 V 18/77 (EFG 1978, 25, 26) ab, das zum Erwerb einer bereits vor dem Erbfall bestehenden, in Raten zu tilgenden Entschädigung ergangen ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 22. Juli 2009, Az: 4 K 3544/08 Erb, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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