BFH, Beschluss vom 31.01.2012 – I S 15/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen dürfen keine Steuerbescheide und auch keine Haftungsbescheide mehr gegen diesen ergehen. Das FA muss Steuerforderungen vielmehr nach den Regeln der Insolvenzordnung geltend machen.
Leitsatz
- NV: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen dürfen keine Steuerbescheide und auch keine Haftungsbescheide mehr gegen diesen ergehen. Das FA muss Steuerforderungen vielmehr nach den Regeln der Insolvenzordnung geltend machen.
- NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 80 Abs. 1 InsO einer Klage des Insolvenzschuldners entgegensteht, mit der er geltend macht, das FA habe rechtswidrig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Haftungsbescheid gegen ihn erlassen.
- NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Warten auf das Ende eines strafrechtlichen Prozesses ein zureichender Grund i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist, über den Rechtsbehelf nicht zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, die zu Grunde liegenden Bescheide seien nichtig.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 69 Abs. 4 S FGO
- § 38 InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 87 InsOForderungen der Insolvenzgläubiger
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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