1. SenatNV
BFH, Urteil vom 12.01.2011 – I R 91/09
Anforderungen an die satzungsgemäße Vermögensbindung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn in der Satzung ein gemeinnütziger Zweck konkret benannt wird und Empfänger des Vermögens nur ein als gemeinnützig anerkannter Verein sein kann, der diesen satzungsmäßigen Zweck verfolgt und der die Mittel nur für diese Zwecke verwenden darf.
Leitsatz
- NV: Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn in der Satzung ein gemeinnütziger Zweck konkret benannt wird und Empfänger des Vermögens nur ein als gemeinnützig anerkannter Verein sein kann, der diesen satzungsmäßigen Zweck verfolgt und der die Mittel nur für diese Zwecke verwenden darf.
- NV: Es genügt, wenn ein Verein nur für den Fall seiner Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks eine Bestimmung hinsichtlich der Verwendung seines Vermögens trifft, nicht aber für den Fall seiner "Aufhebung".
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Januar 2009, Az: 4 K 2574/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 AOGemeinnützige Zwecke
- § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 AOSelbstlosigkeit
- § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 AOSelbstlosigkeit
- § 59 AOVoraussetzung der Steuervergünstigung
- § 61 Abs. 1 AOSatzungsmäßige Vermögensbindung
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
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