BFH, Beschluss vom 28.03.2018 – I R 90/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: § 40 Abs. 1 KStG enthält für die danach im Verschmelzungsfall stattfindende Hinzurechnung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 KStG und des unbelasteten Teilbetrags gemäß § 38 KStG der übertragenden Körperschaft zu den entsprechenden Beträgen der übernehmenden Körperschaft zwar eine materiell-rechtliche, nicht aber eine verfahrensrechtliche…
Leitsatz
- NV: § 40 Abs. 1 KStG enthält für die danach im Verschmelzungsfall stattfindende Hinzurechnung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 KStG und des unbelasteten Teilbetrags gemäß § 38 KStG der übertragenden Körperschaft zu den entsprechenden Beträgen der übernehmenden Körperschaft zwar eine materiell-rechtliche, nicht aber eine verfahrensrechtliche Verknüpfung .
- NV: Die die übertragenden Rechtsträger betreffenden Feststellungsbescheide nach §§ 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag entfalten deshalb keine Bindungswirkung i.S. des § 171 Abs. 10 AO für die übernehmende Körperschaft .
- NV: Die geänderte Feststellung der Körperschaftsteuerguthaben bzw. unbelasteten Teilbeträge der übertragenden Körperschaft stellt jedoch aus Sicht der übernehmenden Körperschaft ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. November 2015 6 K 752/13 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 24. November 2015, Az: 6 K 752/13 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 38 Abs. 1 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 171 Abs. 10 AOAblaufhemmung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?
- Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
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Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.
- Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
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- Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
- Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
- Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
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Unter welchen Voraussetzungen hemmt eine Außenprüfung den Ablauf der Festsetzungsfrist?
- Beginn der Außenprüfung vor Fristablauf oder Hinausschieben auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO).
- Beginn erfordert konkrete Prüfungshandlungen, auch internes Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn kann genügen; die Prüfungsanordnung allein genügt nicht (AEAO zu § 198 Nr. 1).
- Hemmung nur für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuern und Zeiträume (AEAO zu § 171).
- Ende: Unanfechtbarkeit der Bescheide oder drei Monate nach Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO.
- Keine Hemmung bei mehr als sechsmonatiger, vom FA zu vertretender Unterbrechung unmittelbar nach Beginn (§ 171 Abs. 4 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Welche Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO besteht nach Abschluss der Außenprüfung noch?
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