BFH, Urteil vom 16.07.2025 – I R 6/24 (I R 37/14), I R 6/24, I R 37/14
Aus dem Leitsatz
NV: Der Antrag auf Weiteranwendung der §§ 38, 40 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) kann nach den gesetzlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) --JStG 2024-- zwar nunmehr gemäß § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002…
Leitsatz
NV: Der Antrag auf Weiteranwendung der §§ 38, 40 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) kann nach den gesetzlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) --JStG 2024-- zwar nunmehr gemäß § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2024 von sämtlichen Körperschaftsteuersubjekten gestellt werden, er hätte jedoch nach § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2024 unverändert bis zum 30.09.2008 gestellt werden müssen. Bei Versäumung der Frist kann dem Steuerpflichtigen im Fall von noch nicht bestandskräftigen Bescheiden, die auf den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften beruhen, gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO) auch nach Verstreichen der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO Wiedereinsetzung in die Frist des § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2024 zu gewähren sein, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden konnte, den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen (Situation der höheren Gewalt).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.03.2014 - 6 K 2087/11 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17.05.2011 sowie der Bescheid über die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags des Beklagten vom 28.08.2008 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 18. März 2014, Az: 6 K 2087/11 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 34 Abs. 16 S. 2 KStGSchlussvorschriften
- § 38 Abs. 5 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 38 Abs. 6 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 34 Abs. 14 KStGSchlussvorschriften
- § 34 Abs. 14 S. 2 KStGSchlussvorschriften
- § 38 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 110 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
- Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
- Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?
Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
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