BFH, Urteil vom 31.07.2013 – I R 82/12
Aus dem Leitsatz
1. Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Behandlungen nicht dem Krankenhaus im Wege einer sog. Institutsermächtigung, sondern…
Leitsatz
- Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Behandlungen nicht dem Krankenhaus im Wege einer sog. Institutsermächtigung, sondern dem Chefarzt des Krankenhauses erteilt wird, der die Behandlungen als Dienstaufgabe durchführt .
- Die Körperschaftsteuerbefreiung für Krankenhäuser ist eine bestehende Beihilfe ("Alt-Beihilfe"), für die das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht gilt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 24. Oktober 2012, Az: 10 K 630/11 K, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 S. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 Nr. 2 AOGemeinnützige Zwecke
- § 65 Nr. 2 AOZweckbetrieb
- § 65 Nr. 3 AOZweckbetrieb
- § 66 Abs. 2 AOWohlfahrtspflege
- § 67 AOKrankenhäuser
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 2 Nr. 1 KHG
- § 39 Abs. 1 S. 1 SGB 5
- § 107 Abs. 1 SGB 5
- § 116 SGB 5
- § 14 Abs. 7 S. 2 ApoG
- § 21 ApoG
- § 26 Abs. 1 ApoBetrO
- Art. 87 Abs. 1 EG
- Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV
- § 4 Nr. 16 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 66 Abs. 3 S. 2 AOWohlfahrtspflege
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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