BFH, Beschluss vom 03.02.2010 – I R 8/09
Aus dem Leitsatz
Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten .
Leitsatz
Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 18. Dezember 2008, Az: 6 K 165/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStGUnbeschränkte Steuerpflicht
- § 4 Abs. 1 KStGBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- § 29 Abs. 1 SGB 4
- § 30 Abs. 1 SGB 4
- § 2 Abs. 1 SGB 5
- § 11 SGB 5
- § 194 Abs. 1a SGB 5
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