BFH, Urteil vom 10.06.2015 – I R 79/13
Aus dem Leitsatz
1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung) .
Leitsatz
- Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung) .
- Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl I 2010, 146) ändert daran nichts; § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) genügt insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach Art. 80 Abs. 1 GG an eine Verordnungsermächtigung zu stellen sind .
- Die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV ist unbeschadet des in § 25 KonsVerCHEV (i.V.m. Art. 97 § 1 Abs. 9 EGAO i.d.F. des JStG 2010) auf den 1. Januar 2010 bestimmten Anwendungszeitpunkts für die deutsch-schweizerische Konsultationsverordnung nicht vor dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Inkrafttretens am 23. Dezember 2010 anzuwenden .
- Der Feststellungsbescheid gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 ist bezogen auf den Einkommensteuerbescheid ein Folgebescheid .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Oktober 2013 10 K 2176/11 aufgehoben, soweit dieses wegen Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ergangen ist. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. Oktober 2013, Az: 10 K 2176/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 2 AOVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
- § 10a Abs. 4 S. 1 EStGZusätzliche Altersvorsorge
- § 19 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 24 Nr. 1 Buchst. a EStGGemeinsame Vorschriften
- § 25 Abs. 1 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- Art. 15 Abs. 1 DBA CHE
- Art. 26 Abs. 3 DBA CHE
- § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV
- § 25 KonsVerCHEV
- Art. 80 Abs. 1 GG
- Art. 97 § 1 Abs. 9 AOEG
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 26 KonsVerCHEV
- Art. 31 VtrRKonv
- § 182 Abs. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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