1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.03.2011 – I R 74/10

Bezeichnung des Revisionsklägers - Keine Bindung des BFH an das Schreiben der Geschäftsstelle - Prozesskosten in Fällen vollmachtloser Vertretung

Aus dem Leitsatz

NV: Wird ein Beteiligter in der Revisionsschrift ausdrücklich als Revisionskläger bezeichnet, ist er auch dann als Revisionskläger anzusehen, wenn seine erstinstanzliche Beteiligtenbezeichnung in der Revisionsschrift unzutreffend ist .

Leitsatz

NV: Wird ein Beteiligter in der Revisionsschrift ausdrücklich als Revisionskläger bezeichnet, ist er auch dann als Revisionskläger anzusehen, wenn seine erstinstanzliche Beteiligtenbezeichnung in der Revisionsschrift unzutreffend ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 29. Juni 2010, Az: 6 K 2990/07 K, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 120 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat