BFH, Urteil vom 16.11.2011 – I R 65/10
Aus dem Leitsatz
NV: Von einer mit einer künstlerischen Leistung zusammenhängenden Leistung kann nur gesprochen werden, wenn ein sachlicher und personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung besteht. Hieran mangelt es, wenn Nebenleistungen nicht durch den Künstler, sondern einen anderen Vertragspartner aufgrund eines eigenständigen Vertrags mit dem…
Leitsatz
NV: Von einer mit einer künstlerischen Leistung zusammenhängenden Leistung kann nur gesprochen werden, wenn ein sachlicher und personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung besteht. Hieran mangelt es, wenn Nebenleistungen nicht durch den Künstler, sondern einen anderen Vertragspartner aufgrund eines eigenständigen Vertrags mit dem inländischen Veranstalter erbracht werden. Abreden der Vertragspartner des inländischen Veranstalters untereinander, die bei Vertragsschluss nicht offen gelegt werden, rechtfertigen nicht die Annahme eines personellen Zusammenhangs.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Mai 2010, Az: 12 K 3078/05 B, Urteil; vorgehend BFH, 17. November 2004, Az: I R 20/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 42 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 50a Abs. 5 S. 2 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 50a Abs. 5 S. 3 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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