1. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.09.2015 – I R 61/13

Progressionsvorbehalt - Sozialversicherungsbeiträge französischer Beamter, Ermittlung der Einkünfte, Zuflussprinzip für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit - Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen durch § 10 Abs. 3 EStG 2002 verfassungsgemäß

Aus dem Leitsatz

NV: Beiträge zu Kranken- und Altersvorsorgeversicherungen, die vom Gehalt französischer Beamter einbehalten worden sind, mindern nicht deren im Rahmen des Progressionsvorbehalts zugrunde zu legenden steuerfreien Einkünfte. Dies verstößt nicht unter dem Aspekt einer Schlechterstellung gegenüber inländischen Beamten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder…

Leitsatz

NV: Beiträge zu Kranken- und Altersvorsorgeversicherungen, die vom Gehalt französischer Beamter einbehalten worden sind, mindern nicht deren im Rahmen des Progressionsvorbehalts zugrunde zu legenden steuerfreien Einkünfte. Dies verstößt nicht unter dem Aspekt einer Schlechterstellung gegenüber inländischen Beamten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder die Diskriminierungsverbote des Unionsrechts oder des DBA-Frankeich.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 31. Juli 2013 14 K 2141/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 31. Juli 2013, Az: 14 K 2141/11, Urteil; vorgehend BFH, 23. Mai 2011, Az: I B 106/10, Beschluss; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. April 2010, Az: 2 K 2408/07, Urteil

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    • Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
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