BFH, Urteil vom 07.05.2014 – I R 59/13
Aus dem Leitsatz
NV: Das FG ist im Regelfall (Ermessensreduktion auf "Null") zur Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO verpflichtet, wenn seine Entscheidung mit dem anderen (vorgreiflichen) Verfahren (hier: Einspruchsverfahren), in dem über Bilanzansätze für zurückliegende Wirtschaftsjahre gestritten wird, rechtlich in der Weise verknüpft ist, dass diese -bspw. über…
Leitsatz
NV: Das FG ist im Regelfall (Ermessensreduktion auf "Null") zur Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO verpflichtet, wenn seine Entscheidung mit dem anderen (vorgreiflichen) Verfahren (hier: Einspruchsverfahren), in dem über Bilanzansätze für zurückliegende Wirtschaftsjahre gestritten wird, rechtlich in der Weise verknüpft ist, dass diese -bspw. über den Grundsatz der formellen Bilanzenzusammenhangs - auf die Bilanzierung im (anhängigen) Streitjahr einwirken (Bestätigung der Rechtsprechung).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Juli 2013, Az: 6 K 2874/12, Urteil; nachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Januar 2016, Az: 6 K 3020/15, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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