1. SenatNV
BFH, Urteil vom 14.11.2012 – I R 53/11
Anwendungsbereich und Wirkung einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO - Keine periodenbezogene einschränkende Auslegung des "bestimmten Sachverhalts"
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Konsequenzen…
Leitsatz
- NV: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Konsequenzen gezogen werden (§ 174 Abs. 4 S. 1 AO) .
- NV: Der Begriff des "bestimmten Sachverhalts" ist nicht periodenbezogen einschränkend auszulegen. Die "richtigen steuerlichen Folgerungen" sind ohne Rücksicht auf den Besteuerungszeitraum zu ziehen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 9. Juni 2011, Az: 13 K 3702/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 174 Abs. 4 S. 1 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 1 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 2 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 3 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 42 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
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