BFH, Beschluss vom 05.06.2012 – I R 51/11
Aus dem Leitsatz
NV: Wendet sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des FG wegen eines Verfahrensfehlers, so sind nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO die diese Behauptung tragenden Tatsachen schlüssig zu bezeichnen. Wird die Revision im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des FG auf einen materiellen Rechtsverstoß gestützt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2…
Leitsatz
NV: Wendet sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des FG wegen eines Verfahrensfehlers, so sind nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO die diese Behauptung tragenden Tatsachen schlüssig zu bezeichnen. Wird die Revision im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des FG auf einen materiellen Rechtsverstoß gestützt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO), so kann insoweit --aufgrund der Bindung des Revisionsgerichts nach § 118 Abs. 2 FGO-- grundsätzlich nur geltend gemacht werden, dass die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 12. Mai 2011, Az: 1 K 1099/06, Urteil; nachgehend BFH, 2. Oktober 2012, Az: I S 12/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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