BFH, Urteil vom 28.04.2016 – I R 31/15
Aus dem Leitsatz
Der Senat lässt offen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die…
Leitsatz
Der Senat lässt offen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dient, ohne dass hiermit eine weitergehende Zielsetzung --wie beispielsweise der Erhalt einer privaten Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F.-- verknüpft wird (Bestätigung der Rechtsprechung; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 20. November 2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 26).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2014 1 K 1290/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 9. Juli 2014, Az: 1 K 1290/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 7g Abs. 1 S. 1 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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