BFH, Beschluss vom 20.08.2012 – I R 3/12
Aus dem Leitsatz
NV: Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist die Angabe der Revisionsgründe enthalten. Dies erfordert eine bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (hier: bei Annahme eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch den in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002…
Leitsatz
NV: Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist die Angabe der Revisionsgründe enthalten. Dies erfordert eine bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (hier: bei Annahme eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch den in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 enthaltenen Inlandsbezug für die Gewährung einer sog. Reinvestitionsrücklage). Notwendig ist eine sachliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils. Anzugeben sind auch die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art, die nach Auffassung des Revisionsklägers das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 1. Dezember 2011, Az: 6 K 435/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 6b Abs. 3 S. 1 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Unter welchen Voraussetzungen darf ein steuerliches Wahlrecht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden?
- Es muss ein steuerliches Wahlrecht vorliegen (z. B. § 6b EStG, Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)
- Aufnahme in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG)
- Inhalt: Tag der Anschaffung/Herstellung, AK/HK, Vorschrift des Wahlrechts, Abschreibungen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EStG)
- Ausnahme: gesetzlich verlangte Übereinstimmung, z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG
Typische Nachfrage: Was ist die Folge, wenn das Verzeichnis nicht geführt wird?
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