1. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.11.2011 – I R 29/11

Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen - Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG

Aus dem Leitsatz

NV: Für Änderungen bestandskräftiger Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen sind die Finanzämter und nicht die kirchlichen Stellen zuständig. Die Finanzämter sind auch zuständig für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung von Änderungsanträgen des Steuerpflichtigen und sind passiv prozessführungsbefugt in nachfolgenden Klageverfahren.

Leitsatz

NV: Für Änderungen bestandskräftiger Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen sind die Finanzämter und nicht die kirchlichen Stellen zuständig. Die Finanzämter sind auch zuständig für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung von Änderungsanträgen des Steuerpflichtigen und sind passiv prozessführungsbefugt in nachfolgenden Klageverfahren.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 11. September 2007, Az: 14 K 5023/06 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 165 Abs. 2 S. 1 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
  • § 173 Abs. 1 Nr. 2 AOAufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
  • § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
  • § 51a Abs. 2 EStGFestsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
  • § 4 Abs. 2 KiStG NW
  • § 9 KiStG NW
  • § 14 Abs. 1 KiStG NW
  • § 14 Abs. 2 KiStG NW

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?

    Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).

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  2. 2
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    Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?

    Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).

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  3. 3
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    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?

    Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.

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    Für die ESt 2022 fand eine Außenprüfung statt; der aufgrund der Prüfung geänderte Bescheid ist bestandskräftig. Später erfährt das FA von nicht erklärten Einnahmen 2022. Wann ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich?

    § 173 Abs. 2 AO sperrt Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO bei Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind – unabhängig davon, ob der Punkt geprüft wurde (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2). Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs. 2 AO).

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  5. 5
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    Was ist eine Tatsache im Sinne des § 173 AO?

    • Alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann (Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften; AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
    • Keine Tatsachen sind Rechtsfolgen, rechtliche Würdigungen und Schlussfolgerungen (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
    • Innere Tatsachen sind Tatsachen; sie werden über Hilfstatsachen festgestellt (AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
    • Beweismittel sind Erkenntnismittel zum Nachweis von Tatsachen (AEAO zu § 173 Nr. 1.2).
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