1. SenatNV

BFH, Urteil vom 10.11.2021 – I R 27/19

Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG
ECLI: DE:BFH:2021:U.101121.IR27.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Insoweit ist jeweils eine Günstigerprüfung durchzuführen, bei der zunächst die Voraussetzungen der jeweils ursprünglich einschlägigen Altfassung und --wenn diese zum Ausschluss der Entlastung führt-- sodann die…

Leitsatz

NV: § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Insoweit ist jeweils eine Günstigerprüfung durchzuführen, bei der zunächst die Voraussetzungen der jeweils ursprünglich einschlägigen Altfassung und --wenn diese zum Ausschluss der Entlastung führt-- sodann die Voraussetzungen der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.01.2019 - 2 K 1315/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 23. Januar 2019, Az: 2 K 1315/13, Urteil; nachgehend FG Köln, 21. Juni 2023, Az: 2 K 1315/13, Urteil

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