1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 10.04.2013 – I R 22/12

Beschränkte Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1997: Nutzung einer beweglichen Sache im Inland

Aus dem Leitsatz

Eine im Ausland ansässige Person unterliegt mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen (hier: LKW) an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alternative 1 EStG 1997, als die Sachen tatsächlich im Inland…

Leitsatz

Eine im Ausland ansässige Person unterliegt mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen (hier: LKW) an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alternative 1 EStG 1997, als die Sachen tatsächlich im Inland genutzt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 7. Februar 2012, Az: 6 K 2147/10 H, Urteil

Zitierte Normen

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