BFH, Urteil vom 12.08.2015 – I R 2/13
Aus dem Leitsatz
NV: Gibt das FG-Urteil den zum Verständnis seines Inhalts erforderlichen Sachstand nicht hinreichend wieder und ist es deshalb als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzureichend, liegt darin ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung führender Mangel .
Leitsatz
NV: Gibt das FG-Urteil den zum Verständnis seines Inhalts erforderlichen Sachstand nicht hinreichend wieder und ist es deshalb als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzureichend, liegt darin ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung führender Mangel .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2012 6 K 3390/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. November 2012, Az: 6 K 3390/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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