BFH, Urteil vom 09.02.2011 – I R 19/10
Aus dem Leitsatz
NV: Die tatsächliche Geschäftsführung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins muss auf die ausschließliche Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gerichtet sein. Hieran fehlt es, wenn ein Verein in seiner Selbstdarstellung im Internet umfänglich zu politischen Themen Stellung bezieht, die nichts mit seinem satzungsmäßigen Zweck zu tun haben .
Leitsatz
NV: Die tatsächliche Geschäftsführung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins muss auf die ausschließliche Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gerichtet sein. Hieran fehlt es, wenn ein Verein in seiner Selbstdarstellung im Internet umfänglich zu politischen Themen Stellung bezieht, die nichts mit seinem satzungsmäßigen Zweck zu tun haben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2010, Az: 6 K 1908/07 K, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 S. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 56 AOAusschließlichkeit
- § 63 Abs. 1 AOAnforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
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