1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 06.10.2010 – I R 12/09
Keine Urteilsberichtigung nach § 107 FGO bei schlichtem Rechtsfehler
Aus dem Leitsatz
NV: Ein Urteil kann nur dann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn in ihm enthaltene Ausführungen erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des Gerichts stehen .
Leitsatz
NV: Ein Urteil kann nur dann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn in ihm enthaltene Ausführungen erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des Gerichts stehen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 24. November 2009, Az: I R 12/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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