1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.10.2010 – I R 12/09

Keine Urteilsberichtigung nach § 107 FGO bei schlichtem Rechtsfehler

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Urteil kann nur dann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn in ihm enthaltene Ausführungen erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des Gerichts stehen .

Leitsatz

NV: Ein Urteil kann nur dann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn in ihm enthaltene Ausführungen erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des Gerichts stehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 24. November 2009, Az: I R 12/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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