BFH, Urteil vom 11.04.2012 – I R 11/11
Aus dem Leitsatz
Die (widerlegbare) Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO i.d.F. des JStG 2009 setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamisch-salafistischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird .
Leitsatz
Die (widerlegbare) Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO i.d.F. des JStG 2009 setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamisch-salafistischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 11. Januar 2011, Az: 2 K 1429/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 AOAllgemeines
- § 52 Abs. 1 S. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOGemeinnützige Zwecke
- § 56 AOAusschließlichkeit
- § 57 AOUnmittelbarkeit
- § 51 Abs. 3 S. 1 AOAllgemeines
- § 51 Abs. 3 S. 2 AOAllgemeines
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 135 Abs. 3 FGOKosten
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