1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 – I B 92, 93/09, I B 92/09, I B 93/09

Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

Aus dem Leitsatz

NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss u.a. vorgetragen werden, dass sich die Antwort auf die konkret entscheidungserhebliche Frage nicht schon aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung ergibt.

Leitsatz

NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss u.a. vorgetragen werden, dass sich die Antwort auf die konkret entscheidungserhebliche Frage nicht schon aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung ergibt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 13. Mai 2009, Az: 6 K 2131/08 AO, Urteil; vorgehend FG Münster, 13. Mai 2009, Az: 6 K 1539/08 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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