1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.12.2012 – I B 72/12

Zur Beschwerdebefugnis im NZB-Verfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sind nur die in der Vorinstanz tatsächlich Beteiligten berechtigt. Die tatsächliche Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils.

Leitsatz

  1. NV: Zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sind nur die in der Vorinstanz tatsächlich Beteiligten berechtigt. Die tatsächliche Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils.
  2. NV: Lässt sich im Wege der Auslegung ermitteln, dass ein tatsächlich Beteiligter im vorinstanzlichen Urteil irrtümlich nicht als solcher aufgeführt worden ist, so ist auch dieser zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde berechtigt.
  3. NV: Werden einem Vertreter ohne Vertretungsmacht in dem vorinstanzlichen Urteil die Kosten des Verfahrens auferlegt, wird er hierdurch nicht zum Verfahrensbeteiligten. Insbesondere liegt in der Auferlegung der Kosten keine konkludente Beiladung.
  4. NV: Ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, kann nicht isoliert die Kostenentscheidung angefochten werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. April 2012, Az: 6 K 341/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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