1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.06.2021 – I B 58/20

Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung - Keine Beiladung einer ausländischen Personengesellschaft zum Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters
ECLI: DE:BFH:2021:B.090621.IB58.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.12.2008 - IX B 143/08, BFH/NV 2009, 547, m.w.N.).

Leitsatz

NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.12.2008 - IX B 143/08, BFH/NV 2009, 547, m.w.N.).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.08.2020 - 9 K 141/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. August 2020, Az: 9 K 141/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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