1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.06.2021 – I B 43/20 (AdV)

Unterbrechung eines AdV-Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Antragstellers
ECLI: DE:BFH:2021:B.300621.IB43.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers führt bei einem AdV-Verfahren grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Steuern schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig…

Leitsatz

NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers führt bei einem AdV-Verfahren grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Steuern schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig getilgt wurden und es somit um eine Aufhebung der Vollziehung mit der Folge entsprechender Erstattungsansprüche geht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Das Verfahren ist unterbrochen. Der noch nicht bekannt gegebene Beschluss des Senats vom 27.01.2021 - I B 43/20 (AdV) wird aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 30. Juni 2021, Az: 1 V 1424/19, Beschluss

Zitierte Normen

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