BFH, Beschluss vom 01.03.2016 – I B 32/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Steuerstreitigkeiten unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR wie des BFH (z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2013 VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR) ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich "zivilrechtlicher Ansprüche und…
Leitsatz
- NV: Steuerstreitigkeiten unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR wie des BFH (z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2013 VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR) ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich "zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen" und damit nicht Art. 6 EMRK .
- NV: Dass eine Steuerstreitigkeit finanzieller Natur ist, genügt von daher weder, um zu zeigen, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK anzuwenden ist (z.B. EGMR-Urteile vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453; vom 13. Januar 2005 62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234), noch um eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darzulegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 6 K 300/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Februar 2015, Az: 6 K 300/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- Art. 6 Abs. 1 MRK
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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