7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 18.03.2013 – VII B 134/12
Verlust des Rechts, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen - Art 6 Abs 1 EMRK im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar
Aus dem Leitsatz
1. NV: Lässt sich ein Kläger, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung ein oder stellt er Anträge, hat er das ihm aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO zustehende Ablehnungsrecht verwirkt.
Leitsatz
- NV: Lässt sich ein Kläger, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung ein oder stellt er Anträge, hat er das ihm aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO zustehende Ablehnungsrecht verwirkt.
- NV. Ein "Einlassen" liegt bereits vor, wenn sich der Kläger in einem Schriftsatz ohne Anträge zu stellen zu dem Ergebnis eines vom FG anberaumten Erörterungstermins äußert.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Mai 2012, Az: 14 K 4263/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 51 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 ZPO
- § 43 ZPO
- Art. 6 MRK
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