1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 – I B 203/09

Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO schon dann nicht vorliegt, wenn es auch nur an einer der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen mangelt. Die in § 65 Nr. 1 bis 3 AO angeführten Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein .

Leitsatz

  1. NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO schon dann nicht vorliegt, wenn es auch nur an einer der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen mangelt. Die in § 65 Nr. 1 bis 3 AO angeführten Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein .
  2. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 65 Nr. 3 AO auch den potentiellen Wettbewerb schützt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 7. Oktober 2009, Az: 4 K 1023/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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