1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.10.2010 – I B 18/10

Folgen einer Unterbrechung des Verfahrens für Entscheidungen des Gerichts

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Beschluss, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem erkennenden Gericht gefasst, aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben wurde, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Vor Verkündung oder Bekanntgabe stellt die Entscheidung nur eine innere Angelegenheit des Gerichts dar .

Leitsatz

NV: Ein Beschluss, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem erkennenden Gericht gefasst, aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben wurde, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Vor Verkündung oder Bekanntgabe stellt die Entscheidung nur eine innere Angelegenheit des Gerichts dar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 240 S. 1 ZPO
  • § 249 Abs. 2 ZPO

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