BFH, Beschluss vom 11.09.2013 – I B 179/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Rechtsprechung des BFH, nach der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten von diesem persönlich eingelegt worden ist, ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Ablehnung durch das FG im Wege eines förmlichen Beschlusses erfolgt, in…
Leitsatz
- NV: Die Rechtsprechung des BFH, nach der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten von diesem persönlich eingelegt worden ist, ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Ablehnung durch das FG im Wege eines förmlichen Beschlusses erfolgt, in dem der Beteiligte selbst als Antragsteller behandelt wird, die Beschwerde hiergegen namens und mit Vollmacht des Beteiligten eingelegt wird und der Beteiligte sich im Beschwerdeverfahren nicht gegen seine Behandlung als Antragsteller wendet, sondern vielmehr für die Durchführung des Verfahrens in eigenem Namen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt .
- NV: Gegen Entscheidungen des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist die Beschwerde statthaft; die Entscheidung stellt keine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO dar .
- NV: Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigen auch dann, wenn dem Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens Akteneinsicht bei einem Amtsgericht gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn er hierbei feststellt, dass die dem FG vom FA vorgelegten Akten unvollständig sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. November 2012, Az: 3 K 931/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO
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