1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 15.03.2011 – I B 158/10
Grundsätzliche Bedeutung: Ausländisches Recht und hinreichende Bezeichnung eines Steuerpflichtigen - Verfahrensfehler: Verstoß gegen die Aufklärungspflicht
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Frage ausländischen Rechts kann nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein .
Leitsatz
- NV: Eine Frage ausländischen Rechts kann nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein .
- NV: Es bedarf keiner Klärung, dass eine Prüfungsanordnung an den Empfangsbevollmächtigten eines Steuerpflichtigen, der unter derselben Anschrift wie sein gleichnamiger Vater wohnhaft ist, den Adressaten hinreichend bezeichnet, wenn sie neben dem Namen und der Anschrift des Steuerpflichtigen die zutreffende Steuernummer enthält, unter der er zur Einkommensteuer veranlagt wird .
- NV: Der Steuerpflichtige hat durch geeignete Belege die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta nachzuweisen. Kommt dem der Steuerpflichtige nicht nach, ist das FG grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Rechtsgutachten oder eine Bescheinigung der maltesischen Steuerbehörden einzuholen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juli 2010, Az: 2 K 2269/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 90 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA MLT
- Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA MLT
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