1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 – I B 15/11

§ 25 Satz 1 UmwStG 1995 ist Rechtsgrundverweisung

Aus dem Leitsatz

NV: Die Frage, ob der in § 25 Satz 1 UmwStG 1995 für Fälle des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft enthaltene Verweis auf den achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung darstellt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es wird auf einen gesamten Gesetzesabschnitt und nicht nur…

Leitsatz

NV: Die Frage, ob der in § 25 Satz 1 UmwStG 1995 für Fälle des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft enthaltene Verweis auf den achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung darstellt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es wird auf einen gesamten Gesetzesabschnitt und nicht nur auf einzelne Rechtsfolgen der darin enthaltenen Gesetze verwiesen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 10. November 2010, Az: 13 K 2595/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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