BFH, Beschluss vom 08.06.2011 – I B 15/11
Aus dem Leitsatz
NV: Die Frage, ob der in § 25 Satz 1 UmwStG 1995 für Fälle des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft enthaltene Verweis auf den achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung darstellt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es wird auf einen gesamten Gesetzesabschnitt und nicht nur…
Leitsatz
NV: Die Frage, ob der in § 25 Satz 1 UmwStG 1995 für Fälle des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft enthaltene Verweis auf den achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung darstellt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es wird auf einen gesamten Gesetzesabschnitt und nicht nur auf einzelne Rechtsfolgen der darin enthaltenen Gesetze verwiesen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 10. November 2010, Az: 13 K 2595/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 20 Abs. 1 UmwStGEinbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- § 25 S. 1 UmwStGEntsprechende Anwendung des Sechsten Teils
- § 25 S. 2 UmwStGEntsprechende Anwendung des Sechsten Teils
- § 190 UmwGAllgemeiner Anwendungsbereich
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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