BFH, Beschluss vom 17.08.2015 – I B 133/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und nur ausnahmsweise in Härtefällen auf Antrag des Steuerpflichtigen in Papierform abzugeben .
Leitsatz
- NV: Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und nur ausnahmsweise in Härtefällen auf Antrag des Steuerpflichtigen in Papierform abzugeben .
- NV: Eine Datenübermittlung durch Übergabe eines Datenträgers (z.B. CD oder USB-Stick) ist nicht zulässig, weil die Steuergesetze diese Form der Datenübertragung nicht vorsehen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet die Zulassung dieses alternativen Übertragungswegs nicht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 6. November 2014 1 K 184/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 6. November 2014, Az: 1 K 184/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 31 Abs. 1a KStGSteuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
- § 14a GewStGSteuererklärungspflicht
- § 150 Abs. 1 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 150 Abs. 6 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 150 Abs. 7 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 150 Abs. 8 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 1 Abs. 1 StDÜV
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