1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.08.2015 – I B 133/14

Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD)

Aus dem Leitsatz

1. NV: Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und nur ausnahmsweise in Härtefällen auf Antrag des Steuerpflichtigen in Papierform abzugeben .

Leitsatz

  1. NV: Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und nur ausnahmsweise in Härtefällen auf Antrag des Steuerpflichtigen in Papierform abzugeben .
  2. NV: Eine Datenübermittlung durch Übergabe eines Datenträgers (z.B. CD oder USB-Stick) ist nicht zulässig, weil die Steuergesetze diese Form der Datenübertragung nicht vorsehen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet die Zulassung dieses alternativen Übertragungswegs nicht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 6. November 2014 1 K 184/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 6. November 2014, Az: 1 K 184/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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