1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.02.2014 – I B 133/13

Betriebsgrößenmerkmal des 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 2002 a.F.

Aus dem Leitsatz

NV: Das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr 1 Buchst. a EStG 2002 wird nicht dadurch (rückwirkend) gemindert, dass nach dem Bilanzstichtag eine Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr (und das Vorjahr) beschlossen wird.

Leitsatz

NV: Das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr 1 Buchst. a EStG 2002 wird nicht dadurch (rückwirkend) gemindert, dass nach dem Bilanzstichtag eine Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr (und das Vorjahr) beschlossen wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Juli 2013, Az: 6 K 1356/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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