1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 26.10.2010 – I B 122/10
Maßgeblicher Zeitpunkt für Vertrauensschutz bei Verschmelzungsverträgen - Abweichender Zinslauf bei Verlustrückträgen
Aus dem Leitsatz
1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt .
Leitsatz
- NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt .
- NV: Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes vorliegt, ist allein auf den Abschluss des Verschmelzungsvertrages und nicht auf den steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen .
- NV: Ist der Verschmelzungsvertrag nach der Einbringung des Gesetzentwurfs zu § 233a Abs. 2a AO in den Bundestag abgeschlossen worden, darf der Steuerpflichtige nicht mehr darauf vertrauen, dass der Erstattungsanspruch, der sich aufgrund des Verlustvortrages eines auf ihn verschmolzenen Tochterunternehmens ergab, nach der bisherigen Rechtslage verzinst werden würde .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2010, Az: 10 K 1041/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 233a Abs. 2a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- Art. 97 § 15 Abs. 8 AOEG
- Art. 2 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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