1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.08.2010 – I B 119/09

Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 - In Malaysia unbesteuert gebliebene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Aus dem Leitsatz

NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige im anderen Vertragsstaat seine Einkünfte nicht vollständig erklärt und daher ein Teil dieser Einkünfte in diesem Staat unbesteuert bleibt, § 50d Abs. 9 EStG 2002 nicht einschlägig ist .

Leitsatz

NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige im anderen Vertragsstaat seine Einkünfte nicht vollständig erklärt und daher ein Teil dieser Einkünfte in diesem Staat unbesteuert bleibt, § 50d Abs. 9 EStG 2002 nicht einschlägig ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Juli 2009, Az: 5 K 227/09, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer wird für vier Monate von seinem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt. Wo wird der Arbeitslohn besteuert?

    • Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
    • Rückfall an den Ansässigkeitsstaat (183-Tage-Regel), wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
    • Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteuert Deutschland den Arbeitslohn; bei Freistellung wäre der Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
    • Besonderheiten einzelner DBA (Zeitraum, Grenzgängerregelungen) und die Nachweisanforderungen nach § 50d Abs. 8 EStG sind zu prüfen.
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