Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 77 StBerGWahl des Vorstands

(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt.

(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist.

(3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,

2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung angeordnet ist,

3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Berufsverbot (§ 90 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,

5. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf ausgeschlossen wurde (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) oder

6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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