§ 13 StBerGTätigkeit
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 13 StBerG
2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 24.02.2026, VII R 18/23BStBl/amtlich
1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung. 2. Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als…
- BFH, Urteil vom 24.08.2010, VII R 49/09BStBl/amtlich
Eine Vereinbarung, durch die ein Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen Verein, der seine Tätigkeit einstellen will, dessen Mitgliederstamm "erwirbt", widerspricht nicht generell Zweck und Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins und rechtfertigt deshalb nicht…
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