Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
§ 2 PartGGName der Partnerschaft
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.
(2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.10.2024 I Nr. 320. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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