Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)

§ 11 ErbStDVAnzeigen im automatisierten Verfahren

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.6.2026 I Nr. 192. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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