§ 948 BGBVermischung
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 948 BGB
2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 09.01.2013, I R 33/11BStBl/amtlich
1. Nehmen Teilnehmer eines Mehrwegsystems mit Brunneneinheitsflaschen und -kästen mehr Leergut von ihren Kunden zurück als sie mit dem Vollgut zuvor an diese ausgegeben hatten (sog. Mehrrücknahmen), sind deshalb weder Anschaffungskosten noch gegen die Kunden…
- BFH, Beschluss vom 16.06.2011, III B 197/10NV
1. NV: Bei Prüfung der Frage, ob Wirtschaftsgüter (hier: Gerüstteile) für drei oder fünf Jahre in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben, ist auf die konkret durch Zulage geförderten Wirtschaftsgüter abzustellen. Es genügt nicht, wenn andere…
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