BFH, Beschluss vom 16.06.2011 – III B 197/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei Prüfung der Frage, ob Wirtschaftsgüter (hier: Gerüstteile) für drei oder fünf Jahre in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben, ist auf die konkret durch Zulage geförderten Wirtschaftsgüter abzustellen. Es genügt nicht, wenn andere Wirtschaftsgüter, die qualitativ den ursprünglich geförderten entsprechen, in einer Betriebsstätte im…
Leitsatz
- NV: Bei Prüfung der Frage, ob Wirtschaftsgüter (hier: Gerüstteile) für drei oder fünf Jahre in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben, ist auf die konkret durch Zulage geförderten Wirtschaftsgüter abzustellen. Es genügt nicht, wenn andere Wirtschaftsgüter, die qualitativ den ursprünglich geförderten entsprechen, in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben .
- NV: Der Anspruchsberechtigte trägt die Feststellungslast für das Einhalten der zulagenrechtlichen Verbleibensvoraussetzungen .
- NV: Beruht das angefochtene Urteil auf mehreren selbständigen Begründungen, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. September 2010, Az: 2 K 414/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 948 BGBVermischung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG
- § 10 Abs. 4a S. 1 InvZulG
Weitere Entscheidungen zu § 948 BGB
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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