Wissensfrage · Umsatzsteuer

Geschäftsveräußerung im Ganzen?

Wissensfrage zu Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland (Umsatzsteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Wissensfrage

    Geschäftsveräußerung im Ganzen?

    Nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG), wenn ein Unternehmen oder gesondert geführter Betrieb im Ganzen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches der folgenden Gebiete gehört zum umsatzsteuerlichen Inland?

    Nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sind Büsingen, Helgoland und die Freizonen (Freihäfen) vom Inland ausgenommen. Sylt ist als Teil Schleswig-Holsteins Inland.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Gebiete gehören nicht zum umsatzsteuerlichen Inland?

    • Büsingen und Helgoland.
    • Freizonen im Sinne des Zollkodex (Freihäfen).
    • Gewässer und Watten zwischen Hoheitsgrenze und Strandlinie.
    • Deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.
    Typische Nachfrage: Spielt es für die Steuerbarkeit eine Rolle, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz im Inland hat?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    Lieferung/sonstige Leistung – Unternehmer – Inland – gegen Entgelt – im Rahmen des Unternehmens.

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 1 UStG – Steuerbare Umsätze

Umsatzsteuergesetz

[…]

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 1 UStG

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