Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (USt 1 TQ)
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 13b Abs. 5 UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
Können Sie § 13b UStG anwenden?
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?
Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie § 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG voneinander ab.
- Abs. 1: sonstige Leistungen mit Ort nach § 3a Abs. 2 UStG von Unternehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
- Abs. 1: Entstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung.
- Abs. 2 Nr. 1: Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (z. B. Grundstücksleistungen, Drittlandsunternehmer).
- Abs. 2: Entstehung mit Rechnungsausstellung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats.
- In beiden Fällen Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn Unternehmer oder juristische Person (§ 13b Abs. 5 UStG).
Typische Nachfrage: Kann der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer abziehen, und wann? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG?
Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist – unabhängig von der Rechnung.
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG?
Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats.
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Wer schuldet die Steuer in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG?
Der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG); Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG.
BFH-Entscheidungen zu § 13b UStG
- BFH V R 17/24: Zur Vermittlungsleistung in Abgrenzung zum Eigengeschäft21.05.2026
- BFH V R 12/24: EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung07.05.2026
- BFH V R 37/23: Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte04.12.2025
- BFH XI R 8/21: Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom17.07.2024
Verwaltungsanweisungen zu § 13b UStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 10. April 2026 - E-Mail-Verteiler U 1 - Betreff: Umsatzsteuer; Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (USt 1 TQ) Bezug: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001 (2024/1092428) Anlagen: 1 GZ: III C 3 - S 7279/00059/002/093 DOK: COO.7005.100.4.14592855 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Vordruckmuster.................................................................................................................................................................1 II. Änderungen..........................................................................................................................................................................2 III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung ........................................................................................2 Anwendungsregelungen..........................................................................................................................................................2 Schlussbestimmungen..............................................................................................................................................................3 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. 1 Vordruckmuster Bei den sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 erster Halbsatz UStG, sog. Wiederverkäufer). Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist, wenn das zuständige Finanzamt ihm eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs.5 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG). Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster - USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation – bekannt gegeben (Anlage). II. 2 Änderungen Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung 3 Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden. 5 Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht - im Original oder in Kopie - verwendet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 13b.7b des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. 6 Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. 7 Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der für die Bekanntgabeart notwendigen Formulierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu ergänzen. Anwendungsregelungen 8 Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMFSchreiben vom 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001, 2024/1092428 – (BStBl I 2024, 1558) herausgegebene entsprechende Vordruckmuster. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Finanzamt Telefon Datum Steuernummer / Geschäftszeichen (Bitte bei allen Rückfragen angeben) Bescheinigung für Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Absatz 2 Nummer 12 Umsatzsteuergesetz) Hiermit wird zur Vorlage bei dem leistenden Unternehmer bescheinigt, dass (Name und Vorname bzw. Firma) (Anschrift, Sitz) Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist und unter der Steuernummer unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registriert ist. Für die oben genannten empfangenen Leistungen schuldet daher der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Absatz 5 UStG). Diese Bescheinigung gilt bis zum Ablauf des: (Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach Ausstellungsdatum zu beschränken.) Mit freundlichen Grüßen Ihr Finanzamt Datenschutzhinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der DatenschutzGrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen - (04.26) Rechtsbehelfsbelehrung
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
Wissen Sie, wie Sie die Regel im Fall anwenden?
Trainieren Sie mit Klausurfällen und Korrektur nach Punkteschema. Prüferfragen helfen Ihnen bei der Wiederholung.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche